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BGB § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

BGB § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

[ Auszug: Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er de ... ]